Antragsstellung
- Wer darf Projekte einreichen?
- Dürfen Projekte eingereicht werden, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits laufen?
- Wer sind die Zielgruppen der Fonds?
- Was sind maßnahmenspezifische und fakultative Indikatoren zur Zielerreichung?
- Wird die Zielerreichung überprüft?
- An wen muss der Antrag inklusive Anlange gestellt bzw. gesendet werden?
- Wann gilt der Antrag als fristgerecht eingelangt?
- Wie kann um eine BM.I-Kofinanzierung angesucht werden?
- Was soll die detaillierte Projektbeschreibung beinhalten?
- Was ist mit "örtlicher Wirkungsbereich" gemeint?
- Wie gehe ich vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Kofinanzierungszusagen anderer Fördergeber vorliegen?
Wer darf Projekte einreichen?
Bewerben können sich lokale, regionale und nationale Behörden, Lehr- oder Forschungseinrichtungen, Ausbildungseinrichtungen, Sozialpartner, Regierungsorganisationen, internationale Organisationen oder nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen, allein oder in Partnerschaft mit anderen.
Ein Projektantrag kann in Kooperation mit maximal zwei Projektpartnern eingebracht werden. Projektanträge können nur von Organisationen eingebracht werden, nicht jedoch von Einzel/Privatpersonen. Die Finanzhilfen des EFF bzw. EIF dürfen keinesfalls zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder zur Gewinnerzielung verwendet werden.
Dürfen Projekte eingereicht werden, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits laufen?
Generell ist geplant, dass Projekte im Folgejahr der Antragstellung mit 01.01. beginnen und mit 31.12. des genannten Jahres abschließen. In begründeten Fällen darf das Projekt schon vor der Antragsstellung starten, muss aber jedenfalls über den Zeitpunkt der Antragsstellung hinaus laufen. Bitte beachten Sie unbedingt, dass Sie die Vorgaben zum förderfähigen Zeitraum einhalten, die in den Leitlinien zum Projektaufruf publiziert werden! Für die Programmjahre 2012 wurde als Förderperiode das Kalenderjahr 2013 festgelegt.
Wer sind die Zielgruppen der Fonds?
Zur Zielgruppe des EFF zählen Asylwerber/innen, subsidiär Schutzberechtigte und Asylberechtigte. Bitte beachten Sie, dass einzelne Maßnahmenbereiche auch spezielle Anforderungen bzw. Beschränkungen haben.
Zur Zielgruppe des EIF zählen Drittstaatsangehörige, also Personen mit Staatsbürgerschaft eines Nicht-EU-Landes, die sich längerfristig in Österreich niederlassen. Den Fokus legt der EIF auf die Integration von neu zugewanderten Personen.
Was sind maßnahmenspezifische und fakultative Indikatoren zur Zielerreichung?
Die jeweiligen maßnahmenspezifischen Indikatoren sind in den Leitlinien zum Projektaufruf festgehalten. Achtung: Sie müssen für jeden Indikator eine Zielzahl angeben! Sollte ein Indikator für Ihr Projekt nicht relevant sein, geben Sie als Zielzahl 0 an. Ergänzend können Sie weitere, über die maßnahmenspezifischen Indikatoren hinausgehende, quantifizierbare Zielzahlen angeben, wenn diese für die Beschreibung Ihres Projekts wichtig sind. Diese werden auch fakultative Indikatoren genannt.
Beispiel: Spezifische Indikatoren der Maßnahme 5 / EFF (verpflichtend anzugeben) sind:
Anzahl der betreuten Personen: 40
Anzahl der Beratungsstunden gesamt: 0
Durchschnittliche Beratungsdauer pro beratener Person: 0
Anzahl der vermittelten Wohnräume/Wohnungen: 0
Anzahl der Sprachkurse: 1
Anzahl der fachspezifischen Sprachkurse:
Anzahl der Arbeitstrainingskurse/Fachqualifizierungskurse/Coaching- und Berufsorientierungskurse: 1
Anzahl der Kursteilnehmer/innen: 40
Anzahl der Unterrichtseinheiten gesamt: 410 UE
Anzahl der Personen, die erfolgreich in den Arbeitsmarkt vermittelt werden konnten: 25
Optional können zusätzliche quantifizierbare Ziele angegeben werden, beispielsweise:
Durchschnittliche Teilnehmer/innenzahl pro Kurs: 28
Anzahl der positiven Kursabschlüsse: 26
Anzahl der Kinderbetreuungsplätze:15
Anzahl der Exkursionen: 4 pro Halbjahr
Wird die Zielerreichung überprüft?
Ja, alle maßnahmenspezifischen Indikatoren und fakultativen Indikatoren werden im Rahmen des Zwischen- und des Endberichts überprüft. Dazu sind zwingend eine Teilnehmer/innen-Liste inklusive Aufenthaltsstatus und Staatsbürgerschaft anzuführen sowie Kennzahlenberichte vorzulegen. Zusätzlich können Vor-Ort-Überprüfungen stattfinden.
An wen muss der Antrag inklusive Anlange gestellt bzw. gesendet werden?
Alle Projektvorschläge sind per E-Mail und per Post in zweifacher Ausfertigung an die folgende Adresse zu senden:
Bundesministerium für Inneres, Referat III/8/a
Flüchtlings- und Integrationsförderung
Minoritenplatz 9
1014 Wien
BMI-III-8-a(at)bmi.gv.at
Wann gilt der Antrag als fristgerecht eingelangt?
Der Antrag gilt als fristgerecht eingelangt, wenn er spätestens am letzten Tag der Einreichfrist elektronisch und in Hardcopy im BM.I, Referat III/8/a, eintrifft. Das Datum des Poststempels gilt nicht als fristwahrend! Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass es vor allem am letzten Tag der Einreichfrist zur Überlastung des elektronischen Posteingangs des BM.I kommen kann. Aktivieren Sie die automatische Empfangsbestätigung, um sicherzugehen, dass der Antrag angekommen ist.
Wie kann um eine BM.I-Kofinanzierung angesucht werden?
Wenn Sie neben der EFF- bzw. EIF-Förderung um einen Finanzierungsbeitrag des BM.I-Referats III/8/a ansuchen, müssen Sie das im Antrag an der entsprechenden Stelle ersichtlich machen. Sie müssen jedoch keinen gesonderten Kofinanzierungsantrag an das BM.I richten. Kofinanzierungen durch andere BM.I-Referate finden nur im Finanzplan Berücksichtigung und sind nicht im Antragsformular anzugeben.
Was soll die detaillierte Projektbeschreibung beinhalten?
Die detaillierte Projektbeschreibung (jedoch maximal 20 A4 Seiten) soll die Relevanz, das Konzept und die Methodik des Projekts im Detail darstellen. Beschreiben Sie auch insbesondere, wie die Erschließung und Arbeit mit der Zielgruppe des jeweiligen Fonds erfolgt. Orientieren Sie sich dabei auch an den Fragen des Bewertungsrasters. Dieser steht im Rahmen des Projektaufrufs auf der BM.I-Homepage zum Download zur Verfügung.
Was ist mit "örtlicher Wirkungsbereich" gemeint?
Der "örtliche Wirkungsbereich" meint das Gebiet, in dem das Projekt wirkt. Das Einzugsgebiet der Zielgruppe soll dabei ebenfalls berücksichtigt werden. Der örtliche Wirkungsbereich ist als Prozentsatz anzugeben.
Beispiel:
- Ein Projekt wirkt in St. Pölten und Wiener Neustadt, d.h. das Projekt findet zu 100% in Niederösterreich statt. Im Antrag ist die Frage nach dem "örtlichen Wirkungsbereich" dementsprechend mit „100% Niederösterreich“ zu beantworten. Im Datenerhebungsformular bzw. in der detaillierten Projektbeschreibung müssen Sie die prozentuelle Aufteilung zwischen St. Pölten und Wiener Neustadt genauer angeben, z.B. 50% St. Pölten, 50% Wiener Neustadt.
- Ein Projekt wirkt in Klagenfurt und Leoben, d.h. das Projekt betrifft zwei Bundesländer. Im Antrag ist die Frage nach dem "örtlichen Wirkungsbereich" je nach Aufteilung z.B. mit "30% Kärnten und 70% Steiermark" zu beantworten.
Wie gehe ich vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Kofinanzierungszusagen anderer Fördergeber vorliegen?
In diesem Fall legen Sie dem Antrag bitte das Ansuchen um Kofinanzierung bei. Spätestens bei Beginn des Projekts müssen Sie dann eine entsprechende Kofinanzierungszusage an BM.I und ÖIF übermitteln. Der Projektabrechnung schließlich müssen Sie den Nachweis über die erhaltenen Fördermittel beilegen. Wer ist mein Ansprechpartner beim ÖIF bei Fragen zur Einreichung? Das Team Europäische Fonds des ÖIF steht Ihnen jederzeit gerne unter ef@integrationsfonds.at für Fragen zur Verfügung.