Förderbedingungen
- Wann erfolgt die Ratenauszahlung?
- Müssen sämtliche Publikationen und Drucksorten einen Verweis auf die Kofinanzierung durch die Europäischen Fonds inkl. Kennzeichnung durch die EU-Flagge beinhalten?
- In welcher Form können Änderungen im Projekt vorgenommen werden?
Wann erfolgt die Ratenauszahlung?
Die Auszahlung erfolgt in pauschalierten Teilbeträgen, sobald die Mittel der Europäischen Kommission verfügbar sind:
- Die Auszahlung der ersten Rate in der Höhe von 50% des EFF/EIF-Förderungsbetrags erfolgt nach beiderseitiger Unterzeichnung des Förderungsvertrags.
- Die Auszahlung der zweiten Rate in der Höhe von 30% des EFF/EIF-Förderungsbetrags erfolgt nach Vorlage, Prüfung und Genehmigung des Zwischenberichts inklusive Anlagen und der Ausgabenerklärung.
- Die Auszahlung der Restrate (maximal 20% des Förderungsbetrags) erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Schlussberichts und der Schlussabrechnung und nach deren Anerkennung durch das BM.I.
Beachten Sie, dass es bei der Auszahlung der zweiten und dritten Rate zu Verzögerungen kommen kann. Diese können nämlich erst ausgezahlt werden, wenn die Treuhandmittel der Europäischen Kommission beim Mitgliedstaat eingegangen sind.
Müssen sämtliche Publikationen und Drucksorten einen Verweis auf die Kofinanzierung durch die Europäischen Fonds inkl. Kennzeichnung durch die EU-Flagge beinhalten?
Ja, die Förderung muss sichtbar gemacht werden. Sollte auch eine nationale Kofinanzierung aus Mitteln des BM.I bestehen, muss ebenfalls ein entsprechender Verweis erfolgen. Die EU-Flagge und das Logo des BM.I sowie der Verweis: „Dieses Projekt wird durch den Europäischen Integrationsfonds/Flüchtlingsfonds und das Bundesministerium für Inneres kofinanziert.“ finden Sie unter folgendem Link:
http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Fonds/integrationsf/download/start.aspx
In welcher Form können Änderungen im Projekt vorgenommen werden?
Nur während der Projektlaufzeit mögliche Änderungen:Es kann eine Laufzeitveränderung beantragt werden. Dazu ist jedenfalls eine Vertragsänderung notwendig, welche der Genehmigung durch die zuständige Behörde (BM.I) bedarf. Für Änderungen der Kostenseite des Finanzplanes, über 10% der betreffenden Budgetposition, muss ein Antrag auf Budgetumschichtung gestellt und durch die zuständige Behörde mittels Vertragsänderung genehmigt werden. Änderungen der Einnahmenseite (Erhöhung oder Ausfall von Drittmitteln) müssen mittels Antrag auf Budgetänderung gestellt und durch die zuständige Behörde mittels Vertragsänderung genehmigt werden. In diesem Fall ist unbedingt die maximal 50%ige Grenze des jeweiligen Fondsbeitrages zu beachten.
Nach der Projektlaufzeit mögliche Änderungen:Eine Änderung der Kostenseite des Finanzplanes ist im Zuge der Endabrechnung möglich, wenn sich die prozentuelle Veränderung auf unter 10% der förderfähigen Direktkosten einer Budgetposition beläuft.
Sämtliche Änderungen sind zunächst der beauftragten Behörde (ÖIF) bekanntzugeben, welche Ihre Anfrage bearbeitet und an die zuständige Behörde zur Genehmigung weiterleitet.